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Änderungen an den Statuten am 6. Juli 2011
6.3 (1 Antrag)
Alt:
Der Termin und die zu beschliessenden Anträge müssen wenigstens 10 Kalendertage im Voraus auf den öffentlichen Informations- oder Kommunikationssystemen des Vereins angekündigt werden.
Neu:
Der Termin und die zu beschliessenden Anträge müssen wenigstens 5 Kalendertage (0) im Voraus auf den öffentlichen Informations- oder Kommunikationssystemen des Vereins angekündigt werden.
Begründung:
(0) Die Zahl 10 erfüllt das Gesetz der Fünf in keiner offensichtlichen Weise. Das ist das kulturelle Argument. Das vereinspraktische Argument ist, dass viele Entscheidungen aufgeschoben werden, weil 10 Tage erzwingen, dass eine Entscheidung erst am übernächsten Chaostreff gefällt werden kann. Der Vorschlag ist die Reaktionsfähigkeit unseres Vereins (weiter) zu erhöhen. (Antrag Hernani)
7.1, Grundbestimmungen und Zusammensetzung (3 Anträge)
Alt:
Im Interesse des Vereins kann der Vorstand Materialanschaffungen tätigen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Das Geld ist für die Ausgaben liquide vorhanden und der Verein verschuldet sich nicht, auch unter Berücksichtigung zukünftiger Fixkosten.
- Die Ausgaben übersteigen monatlich CHF 42 nicht.
- Der Vorstand macht in monatlichen Abständen seine Ausgaben, sofern getätigt, den Mitgliedern publik.
Neu:
Im Interesse des Vereins kann der Vorstand Materialanschaffungen tätigen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (1)
- Das Geld ist für die Ausgaben liquide vorhanden und der Verein verschuldet sich nicht, auch unter Berücksichtigung zukünftiger Fixkosten.
- Abs. 2, 2 Anträge:
-
Die Ausgaben übersteigen monatlich CHF 42 nicht.(2) - Die Ausgaben übersteigen jährlich CHF 1000.– nicht.
-
- Der Vorstand macht in monatlichen Abständen seine Ausgaben, sofern getätigt, den Mitgliedern publik.
Begründung:
(1) Es war einem Mitglied nicht klar, ob eine oder alle der Bedingunng erfüllt sein müssen. Indem wir sagen "[...] alle der folgenden Bedingungen [...]" sollte dies klar zum Ausdruck kommen. (Antrag Erwin / Hernani)
(2) Gestrichen, da es sich aus (1) ergibt. Die Idee ist, dass wir dem Vorstand das Vertrauen aussprechen, dass er weiss, wann Ausgaben nötig und sinnvoll sind. (Antrag Bernd / Hernani)
8.1, Mitgliedschaft (4 Anträge)
Alt:
Die Mitgliedschaft ist jeder natürlichen oder juristischen Person ungehindert möglich. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Eintritt muss vom Vorstand akzeptiert werden.
Neu:
Die Mitgliedschaft ist jeder natürlichen oder juristischen Person möglich. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann jederzeit, gültig auf Ende eines jeden Monats erfolgen. Darüber hinaus einbezahlte Mitgliederbeiträge können zurückgefordert werden, davon ausgenommen sind Beiträge an den CCC e.V. (4)
Begründung:
(3) Aus sprachästhetischen Gründen wird "Vorstand" noch ein Artikel vorgehängt. (Antrag Hernani)
(4-a) Wir ergänzen den Passus darüber, dass der Austritt jederzeit möglich ist, um die Information, dass das auf Ende des (laufenden) Monats erfolgt. (Antrag Hernani)
(4-b) Alternativ kann der Austrit auf Ende eines Quartals erfolgen. (Antrag Bernd)
(4) Wir ergänzen den Passus darüber, dass einbezahle Mitgliederbeiträge nicht zurückerstattet werden, um die Information, dass das für die Beiträge gilt, welche Monate abdecken, in denen man nicht länger Mitglied ist. (Antrag Hernani)
8.2, Mitgliederbeitrag (2 Anträge)
Alt:
Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 10.-- im Monat für eine Mitgliedschaft nur im Verein.
CHF 15.-- beträgt der Mitgliederbeitrag im Monat für eine Doppelmitgliedschaft. Darin eingeschlossen ist die Vollmitgliedschaft im Chaos Computer Club e.V. Das Mitglied verfügt jedoch nicht über eine Chaos-Nr., der CCC e.V. erhält als einziges Datum dessen Nickname.
Die Vereinsversammlung entscheidet über die Befreiung von der Beitragspflicht.
Neu (5):
Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 40.-- im Monat für eine Mitgliedschaft nur im Verein. Auf Antrag kann der Mitgliederbeitrag individuell reduziert werden.
Der Mindestbeitrag für die Doppelmitgliedschaft beträgt CHF 45.-- im Monat. Darin eingeschlossen ist die Vollmitgliedschaft im Chaos Computer Club e.V. Das Mitglied verfügt jedoch nicht über eine Chaos-Nr., der CCC e.V. erhält als einziges Datum dessen Nickname.
Die Vereinsversammlung entscheidet über die Befreiung von der Beitragspflicht.
Begründung:
(5) Der Mitgliederbeitrag wird auf CHF 40 erhöht, um die laufenden Kosten decken zu können. Individuell (für Studierende oder andere Gruppen) kann der Satz reduziert werden. Entsprechend ist die Doppelmitgliedschaft auf CHF 45 gestiegen. Ausserdem streichen wir den Passus darüber, dass die VV darüber verfügen soll, ob jemandem der Mitgliederbeitrag ganz erlassen wird (Härtefallregelung), weil es nicht einer VV obliegt über das Schicksal einer Person zu befinden. Ausserdem ist stellt dies für die betreffende Person potenziell eine negative psychische Belastung dar. (Antrag Ari / hernani)
8.2, Mitgliederbeitrag (anderer Vorschlag)
Alt:
Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 10.-- im Monat für eine Mitgliedschaft nur im Verein.
CHF 15.-- beträgt der Mitgliederbeitrag im Monat für eine Doppelmitgliedschaft. Darin eingeschlossen ist die Vollmitgliedschaft im Chaos Computer Club e.V. Das Mitglied verfügt jedoch nicht über eine Chaos-Nr., der CCC e.V. erhält als einziges Datum dessen Nickname.
Die Vereinsversammlung entscheidet über die Befreiung von der Beitragspflicht.
Neu:
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Vereinsversammlung bestimmt.
Begründung:
Wir müssen nich bei jeder Änderung der Mitgliederbeiträge unsere Statuten ändern.
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