Art. 1, Name und Sitz
Unter dem Namen <Name> besteht ein gemeinnütziger, nicht-kommerzieller Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 2, Zweck
Der Verein setzt sich in politischer und technischer Hinsicht mit den Chancen und Gefahren datenverarbeitender Technologien auseinander.
Er setzt sich für das Menschenrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein und propagiert den schöpferischen und verantwortungsbewussten Umgang mit Technologie.
Art. 3, Mittel
Der Verein finanziert sich über Mitgliederbeiträge und Spenden. Die Mittel können nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.
Art. 4, Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- das CVS (Communication Voting System)
- der Vorstand
Art. 5, Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins, das Grundsatzentscheide fällt.
Die Vereinsversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Abnahme der letzten Rechnung,
- die Neuwahl und Entlassung von Vorstandsmitgliedern,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Änderung der Statuten,
- das Festlegen des Mitgliederbeitrages,
- und die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand kündigt diese mindestens 23 Kalendertage zum Voraus unter Angabe der vorläufigen Traktanden an.
Eine Vereinsversammlung kann auch ausserordentlich, auf Entscheidung des CVS hin, unter Angabe der vorläufigen Traktanden, einberufen werden. Diese hat solchenfalls mindestens 5 Kalendertage im Voraus angekündigt zu werden.
Art. 6, CVS - Communication Voting System
Das CVS ist ein elektronisches Abstimmungssystem, zu dem jedes Vereinsmitglied Zugang hat.
Das CVS ist das virtuelle Arbeitsorgan des Vereins und kann alle Entscheide fällen, welche den Statuten weder zuwiderlaufen noch diese zu verändern beabsichtigen und nicht der Vereinsversammlung obliegen.
Das CVS ist per Stimmenmehrheit bei Beteiligung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder beschlussfähig. Ein solcher Entscheidungsprozess läuft während 10 Kalendertagen ab Bekanntgabe durch den Vorstand.
Art. 7, Vorstand
Abs. 1, Grundbestimmungen und Zusammensetzung
Der Vorstand ist das organisatorische, ehrenamtliche Exekutivorgan des Vereins, das auf die Entscheidungen des CVS und der Vereinsversammlung hin agiert.
Der Vorstand ist bestehend aus drei Personen, die Mitglieder des Vereins sind:
- der oder die Vorsitzende(r)
- der oder die Schriftführende(r)
- der oder die Kassenführende(r)
Der Vorstand verwaltet alle verfügbaren Schlüssel. Ebenfalls hat der Vorstand einzig Zugriff zum Postfach, das von ihm in regelmässigen Abständen nach eingegangener Brief- oder Paketpost überprüft wird.
Grundsätzlich ist jedem Vorstandsmitglied die Vertretung des Vereins, in seiner jeweiligen Funktion, erlaubt.
Der Vorstand verfügt über die Kompetenz darüber zu entscheiden, welche Mitglieder auf interne, nicht-öffentliche Informations- oder Kommunikationssysteme des Chaos Computer Club e.V. oder des Vereins Zugriff haben dürfen.
Im Interesse des Vereins kann der Vorstand Materialanschaffungen tätigen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Das Geld ist für die Ausgaben liquide vorhanden und der Verein verschuldet sich nicht, auch unter Berücksichtigung zukünftiger Fixkosten.
- Die Ausgaben übersteigen monatlich CHF <Zahl> nicht.
- Der Vorstand macht in monatlichen Abständen seine Ausgaben, sofern getätigt, den Mitgliedern publik.
Abs. 2, Vorsitzender oder Vorsitzende
Der oder die Vorsitzende ist Sprecher(in), primäre(r) Vertreter(in) und Delegierte(r) des Vereins.
Abs. 3, Schriftführende(r)
Der oder die Schriftführende schreibt Protokolle, erstellt Sitzungsberichte, informiert über Entwicklungen um und im Zusammenhang mit dem Verein und führt die Korrespondenz mit Aussenstellen.
Abs. 4, Kassenführende(r)
Der oder die Kassenführende verwaltet das Vereinsvermögen nach Treu und Glauben und führt Buch über Ein- und Ausgänge sowie Bestände öffentlich und transparent.
Abs. 5, Suspendierung
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit unter Angabe von Gründen, Vereinsmitglieder mittels Ausschlussbegehren zu suspendieren, mit gleichzeitiger Ankündigung einer diesbezüglichen ausserordentlichen Vereinsversammlung.
Suspendierte Mitglieder haben kein Stimmrecht mehr an Vereinsversammlungen und im CVS.
Auf diese Weise dürfen nur so viele Vereinsmitglieder suspendiert werden, dass mehr Nichtvorstandsmitglieder als Vorstandsmitglieder verbleiben.
Art. 8, Mitgliedschaft, Mitgliederbeitrag und -rechte
Abs. 1, Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist jeder natürlichen oder juristischen Person ungehindert möglich. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Eintritt muss vom Vorstand akzeptiert werden.
Abs. 2, Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 10.-- für eine Mitgliedschaft nur im <Name>.
CHF 15.-- beträgt der Mitgliederbeitrag für eine Doppelmitgliedschaft. Darin eingeschlossen ist die Vollmitgliedschaft im Chaos Computer Club e.V. Das Mitglied verfügt jedoch nicht über eine Chaos-Nr., der CCC e.V. erhält als einziges Datum dessen Nickname.
Die Vereinsversammlung entscheidet über die Befreiung von der Beitragspflicht.
Abs. 3, Mitgliederrechte
Jedes Mitglied verfügt über das Initiativrecht, Abstimmungsprozesse zu beliebigen Anliegen zu lancieren, die vom Vorstand kundgetan werden müssen.
Jedes Mitglied hat das Recht beim Vorstand um Zugriff auf interne, nicht-öffentliche Kommunikations- oder Informationssysteme des Chaos Computer Club e.V. oder des Vereins anzufragen.
Jedes Mitglied kann sich jederzeit vom Vorstand Auskünfte über die finanzielle Situation des Vereins und Ausgaben, die dieser im Interesse des Vereins tätigt, einholen.
Abs. 4, Mitgliederpflichten
Ein Mitglied hat den fälligen Mitgliederbeitrag zu entrichten und dem Vereinszweck nicht zuwider zu handeln.
Abs. 5, Mitgliederausschluss
Auf jeden Fall kann der Ausschluss eines Mitglieds nur auf Beschluss der Vereinsversammlung hin erfolgen.
Art. 9, Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung wählt vorzugsweise aus den Mitgliedern einen Revisor, welcher die Aufgabe hat den Verein in finanziellen Belangen zu kontrollieren und in Missbrauchsfällen das Recht hat eine ausserordentliche Vereinsversammlung zu verlangen. Der Revisor darf nicht zugleich Vorstandsmitglied sein.
Der Revisor darf jederzeit volle Einsicht in die schriftlichen Unterlagen erhalten, welche die Finanzsituation des Vereins ausweisen. Ebenfalls muss er vollumfänglich über die Ausgaben informiert werden, die der Vorstand tätigt.
Der Revisor hat an ordentlichen Vereinsversammlungen den Beleg des Vorstands über die Finanzsituation des Vereins zu kommentieren und den Mitgliedern die Annahme oder Ablehnung zu empfehlen.
Art. A, Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins kommt das Vereinsvermögen jeweils zur Hälfte den DOCK18 Medienkulturen, mit Sitz in Zürich und dem Chaos Computer Club, eingetragener Verein, mit Sitz in Hamburg, zu.
Art. B, Ausführende Bestimmungen
In den Statuten ungeregelte Grundbestimmungen gelten gemäss ZGB 60 ff.
Weitere, verfeinernde Bestimmungen gelten per Entscheid des CVS gemäss internen Verordnungen.
Diese Statuten wurden an der Begründungsversammlung vom 04.04.2006 angenommen und treten am 05.04.2006 in Kraft.
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